Rechtsprechung
VG Minden, 17.08.2015 - 11 L 462/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,59257) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Minden, 17.08.2015 - 11 L 462/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 8 B 1018/15
Wird zitiert von ... (3)
- VG Düsseldorf, 23.09.2016 - 28 L 1759/16
Windenergieanlage; Windkraftanlage; Windfarm; optische; Beeinträchtigung; …
Soweit das OVG NRW im Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 - ausgeführt hat, es teile die Auffassung des - vorinstanzlich mit der Sache befassten - Verwaltungsgerichts (VG Minden, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 L 462/15), dass in Bezug auf Infraschall "jedenfalls" bei Abständen von mehr als 500 Metern zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht werde, folgt hieraus nicht zwingend der Schluss, der 8. Senat habe in Bezug auf mögliche durch Infraschall verursachte Gefahren - wie der Antragsteller meint - unter Abkehr von seiner früheren Einschätzung seine Rechtsprechung zum gesundheitlich unbedenklichen Mindestabstand zugunsten der betroffenen Anwohner verschärft. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - 8 B 1233/16
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum …
Die Aussage des Senats bezieht sich auf die vorinstanzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts Minden, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 L 462/15 -, n. v., das seinerseits auf Nr. 8.2.8 des Windkraft-Erlasses Bayern 2011 (jetzt Nr. 7.7 des Windenergie-Erlasses Bayern 2016) abgestellt hat. - VG Düsseldorf, 03.04.2017 - 28 K 5145/15 Soweit das OVG NRW im Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 - ausgeführt hat, es teile die Auffassung des - vorinstanzlich mit der Sache befassten - Verwaltungsgerichts (VG Minden, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 L 462/15), dass in Bezug auf Infraschall "jedenfalls" bei Abständen von mehr als 500 Metern zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht werde, folgt hieraus nicht zwingend der Schluss, der 8. Senat habe in Bezug auf mögliche durch Infraschall verursachte Gefahren - wie die Kläger meinen - unter Abkehr von seiner früheren Einschätzung seine Rechtsprechung zum gesundheitlich unbedenklichen Mindestabstand zugunsten der betroffenen Anwohner verschärft.